1. Anerkennung als Schwerbehinderter durch das Versorgungsamt
Personen, die dauernd körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung und auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.
Sofern ein Feststellungsbescheid über einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt, stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis aus, der bestimmte Vergünstigungen gewährt.
Der Antrag ist zu richten an:
Hessisches Amt für
Versorgung und Soziales Gießen
Südanlage 14a
35390 Gießen
Tel.: 0641 7936401
2. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
Behinderte und einkommensschwache Personen können auf Antrag eine Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren erhalten.
Zu dem angesprochenen Personenkreis gehören z. B.
Dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht muss der aktuelle Leistungsbescheid über den Bezug der vor-genannten Sozialleistungen bzw. der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden, die Anträ-ge sind an die GEZ, 50656 Köln zu senden.
Der Antrag kann auch über die jeweilige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder den Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Familie, Jugend und Soziales, Fachdienst Soziales mit Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheides im Original oder be-glaubigter Kopie eingereicht werden.
3. Befreiung von der Hundesteuer
Besitzer eines Hundes können von der Hundesteuer befreit werden, wenn der Hund zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich ist.
Ein entsprechender Antrag auf Befreiung von Hundesteuer ist bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung zu stellen.
Eventuell muss ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
4. Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer
Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerliche Vergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen bzw. Steuerer-mäßigungen für schwerbehinderte Halter von Kraftfahrzeugen gewährt werden.
Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung wird auf Antrag Schwerbehinderten gewährt, die hilflos, blind oder außergewöhnlich Gehbehindert sind und dies durch einen Ausweis mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ nachweisen.
Diesem Personenkreis steht neben der Steuerbefreiung das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr zu, eventuell gegen eine Eigenbeteiligung von 30 € im Halbjahr bzw. 60 € im ganzen Jahr.
Steuerermäßigung
Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“) oder gehörlos (Merkzeichen „Gl“) sind, können auf Antrag eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 % für Kraftfahrzeuge erhalten, wenn sie
• dies durch einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen und
• das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 59 Schwerbehin-dertengesetz nicht in Anspruch nehmen.
Der Behinderte hat insofern ein Wahlrecht. Unentgeltliche Beförderung und Kraftfahrzeugsteuerermäßigung schließen sich in diesen Fällen gegenseitig aus.
5. Rechtsberatung
Für finanziell schwach gestellte Personen bietet das Amtsgericht Marburg eine kostenlose Rechtsberatung an. Dafür muss ein Einkommensnachweis vorgelegt werden.
Amtsgericht Marburg
Universitätsstraße 48
35037 Marburg
Tel.: 06421 290-0
Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag 8.00 - 10.00 Uhr
6. Marburger Stadtpass
Anspruchsberechtigte sind alle Bürgerinnen und Bürger von Marburg mit geringem Einkommen.
Mit dem Stadtpass erhalten Sie Ermäßigungen beim öffentlichen Nahverkehr im Stadtgebiet Marburg, in den städtischen Schwimmbädern, der Volkshochschule Marburg (VHS), der Jugendförderung Marburg, der Evangelischen Familienbildungsstätte (fbs) Marburg, der KunstWerkStatt Marburg sowie im Museum für Kunst und Kulturgeschichte. Schülerinnen und Schüler erhalten eine Ermäßigung für ein an der Schule angebotenes Mittagessen.
Auf Nachfrage bzw. von sich aus gewähren auch andere Stellen (z. B. Marburger Schauspiel, Stadtbücherei) Vergünstigungen für Stadtpassinhaberinnen und –inhaber.
Für die Ausstellung eines Stadtpasses benötigen Sie ihren SGB II oder SGB XII Bewilligungsbescheid oder Sie legen Nachweise über Ihr monatliches Einkommen (z. B. die letzen 3 Monatsabrechnungen, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Unterhalts-leistungen… usw.) sowie eine Mietbescheinigung vor.
Sie erhalten den Stadtpass beim:
Magistrat der Stadt Marburg
Fachbereich Arbeit, Soziales und Wohnen
Fachdienst Soziales
August Bebel Platz 1
35043 Marburg
Tel.: 06421 201-570
Sprechzeiten:
Montag, Donnerstag und Freitag 8.00 - 11.30 Uhr
Ansprechpartner:
Herr Klein