Begriff der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Der Versicherte (oder ein Angehöriger) stellt bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Feststellung
der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu prüfen, welcher Grad der
Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Ein Arzt oder eine Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung untersucht den
Pflegebedürftigen in dessen Wohnung bzw. im Pflegeheim und stellt den Pflegebedarf fest.
Die Pflegekasse teilt dem Pflegebedürftigen mit, in welchem Pflegegrad er eingestuft wurde.