Sollte Ihr Einkommen und Vermögen zur Finanzierung eines der aufgeführten Angebote nicht ausreichen, können Leistungen der Sozialhilfe, zu der auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehören, in Anspruch genommen werden. Es gelten folgende Grundprinzipien:
Rechtsgrundlage
Die Grundlage für das Handeln der öffentlichen Verwaltung ist das Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der jeweils gültigen Fassung. Hinzu kommen Ausführungsgesetze und verwaltungsinterne Richtlinien.
Nachrang der Sozialhilfe
Charakteristisch für das im Grundgesetz verankerte Fürsorgeprinzip ist:
• Der Vorrang anderer Sozialleistungen
(z. B. Leistungen der Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung).
• Der Vorrang der Selbsthilfe oder der Familienhilfe
(z. B. Vermögen, Einkommen, Ansprüche aus Übergabeverträgen, Unterhaltsansprüche).
Einzelfallhilfe
Die Sozialhilfe ist ihrem Wesen nach eine individuelle, auf die Verhältnisse des Einzelfalles abgestimmte Hilfe. Dem Leistungsempfänger soll mit ihr die Führung eines Lebens ermöglicht werden, das der Würde des Menschen entspricht.
Ziel
Ein wichtiges Ziel der Sozialhilfe ist die Befähigung zur Selbsthilfe, durch Unterstützung, Beratung und Abwendung der Notlage. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Leistungsempfänger bereit ist, selbst im Rahmen seiner Möglichkeiten daran mitzuwirken.
Mitwirkungspflicht
Die sich hieraus ergebenden Pflichten sind im Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt.
Rechtsanspruch
Auf Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Sie setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Eine rückwirkende Leistung ist nicht möglich, weil der sozialhilferechtliche Bedarf bereits gedeckt wurde und eine Übernahme von Schulden nicht zu den Aufga-ben der Sozialhilfe gehört.
Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (ehemals Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz) sind von einem Antrag abhängig.
Wichtig ist also, sich vor Beginn einer Maßnahme / eines Bedarfs (z. B. Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim, Umzug) mit der zu-ständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Vermögen / Einkommen
Ob im Einzelfall ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, errechnet sich, indem das Vermögen und das Einkommen den gesetzlich festge-setzten Vermögensfrei- und Einkommensgrenzen gegenübergestellt werden.
Bedarfsgemeinschaft
Bei Ehepaaren und Lebenspartnern, die nicht getrennt leben, sind das Vermögen und das Einkommen beider Personen zu berücksichtigen.
Ansprüche gegen Dritte
Ansprüche gegen Dritte (z. B. aus Übergabeverträgen) und gegen Un-terhaltspflichtige (z. B. Kinder) müssen geprüft und vorrangig in An-spruch genommen werden. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Unterhaltsansprüche nicht berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes oder der Eltern un-terhalb eines Betrages von 100.000 € liegt.
Beratung
Eine Beratung durch den zuständigen Sachbearbeiter ist zu empfehlen.
Rückforderung
Die Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.
Ausnahmen sind Darlehen, Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten und Kostenersatz durch Erben.
Hilfeart / Ermessen
Sozialhilfe wird als
• Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Kapitel SGB XII
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 4. Kapitel SGB XII
• Hilfen zur Gesundheit 5. Kapitel SGB XII
• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 6. Kapitel SGB XII
• Hilfe zur Pflege 7. Kapitel SGB XII
• Hilfen zur Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten 8. Kapitel SGB XII
• Hilfen in anderen Lebenslagen 9. Kapitel SGB XII
in Form von persönlichen Hilfen, Geld- oder Sachleistungen nach den entsprechenden Vorschriften gewährt.
Wunsch- und Wahlrecht
Neben dem Individualisierungsgrundsatz ist hierbei vor allem das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu beachten.
Folgende Stellen sind im Landkreis Marburg-Biedenkopf für die Aufgaben
der Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege zuständig:
Für die Bewohner des ehemaligen Landkreises Marburg:
Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Soziales
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
Tel.: 06421 405-0
Für die Bewohner des ehemaligen Landkreises Biedenkopf:
Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Außenstelle Biedenkopf
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Soziales
Kiesackerstraße 12
35216 Biedenkopf
Tel.: 06461 79-0
Für die Bewohner der Stadt Marburg einschließlich Stadtteile:
Magistrat der Stadt Marburg
Fachbereich Arbeit, Soziales und Wohnen
Fachdienst sonstige soziale Leistungen
August-Bebel-Platz 1
35043 Marburg
Tel.: 06421 201-0