Bedingt durch das neue Pflegestärkungsgesetz III, welches am 01.01.2017 in Kraft getreten ist,
wurden die vorherigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Es gibt 5 Pflegegrade.
Um den Pflegegrad zu bestimmen, betrachtet der Gutachter sechs Lebensbereiche.
Mobilität, Verhaltensweisen, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung, Umgang mit Therapien, Gestaltung des Alltagslebens. Je nachdem wieviel Unterstützung benötigt wird, vergeben die Gutachter eine Anzahl von Punkten.
Pflegegrad 1
(geringe Beeinträchtigungen der Sebstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2
(erhebliche Beeinträchtigungen der Sebstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3
(schwere Beeinträchtigungen der Sebstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4
(schwerste Beeinträchtigungen der Sebstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 5
(schwerste Beeinträchtigungen der Sebstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)