1. Pflegeberatung
Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben ab dem 01. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten.
(Siehe dazu Pflegestützpunkt Marburg-Biedenkopf).
2. Häusliche Pflege
2.1 Sachleistungen durch ambulante Pflegedienste
Je nach Pflegebedürftigkeit werden als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste von der Pflegekasse im Monat vergütet:
Pflegegrad 1 | * € | |
Pflegegrad 2 | 761 € | |
Pflegegrad 3 | 1.432 € | |
Pflegegrad 4 | 1.787 € | |
Pflegegrad 5 | 2.200 € |
* Kostenerstattung im Rahmen des Entlastungsbetrages möglich.
2.2 Pflegegeld
Anstelle der Sachleistungen kann ein Pflegegeld beansprucht werden. Es ist gestaffelt nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und beträgt
Pflegegrad 1 | 0 € | |
Pflegegrad 2 | 332 € | |
Pflegegrad 3 | 573 € | |
Pflegegrad 4 | 765 € | |
Pflegegrad 5 | 947 € |
2.3 Kombination von Sach- und Geldleistungen
Wird die Sachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden.
Ab dem 01.01.2015 gibt es eine neue Art von Kombinationsleistung, bei der ein Teil vom Pflegesachleistungsanspruch umgewidmet werden kann.
Versicherte, die ihre Ansprüche auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege ausweiten möchten, können dies über ihren nicht ausgeschöpften Sachleistungsanspruch tun.
Hiernach können max. 40 % vom jeweils zutreffenden Leistungshöchstbetrag, im Rahmen des Kostenerstattungsanspruches für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden, sofern dieser nicht für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbraucht wurde. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag und kann daher auch unabhängig von diesem genutzt werden.
3. Kurzzeitpflege
Leistungen der Kurzzeitpflege werden für pflegbedingte Aufwendungen für längstens 8 Wochen und höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € je Kalenderjahr erbracht. Sie umfassen die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.
Seit dem 01.01.2017 besteht Anspruch ab Pflegegrad 2 und es ist eine Kombination von Kurzzeitpflege mit Leistungen der Verhinderungspflege möglich, wenn im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege zur Leistung der Kurzeitpflege eingesetzt wurden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf maximal 3.386 € erhöht werden.
4. Verhinderungspflege
Leistungen der Verhinderungspflege werden für längstens 6 Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.612 € im Jahr erbracht. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die unentgeltlich tätige Pflegekraft wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder einem anderen Grund die häusliche Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann und die Pflege während dieser Zeit von einer professionellen Ersatzpflegekraft durchgeführt wird. Bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Ersatzpflegekraft zahlen die Pflegekassen die Kosten in Höhe der Pflegeleistung des jeweiligen Pflegegrades. Werden Mehrkosten, z. B. Fahrgeld oder Verdienstausfall nachgewiesen, ist eine Erstattung bis zu 1.612 € für längstens vier Wochen im Kalenderjahr möglich. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass der Pflegebedürftige 6 Monate zuvor von Angehörigen gepflegt wurde.
Kombination von Verhinderungspflege mit Leistungen der Kurzzeitpflege:
Die Verhinderungspflege kann um bis zu 50 % des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege angehoben werden. In diesem Fall erhöht sich der maximale Anspruch auf insgesamt 2.418 €.
Anpassungen bei der Verhinderungspflege ab 01.01.2024
Pflegende Angehörigen von pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 erhalten mehr Anspruch auf Verhinderungspflege (VHP):
Verlängerung von 6 auf 8 Wochen pro Jahr
Wegfall der Vorpflegezeit: Pflegepersonen können die VHP direkt in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung, das Pflegende das pflegebedürftige Kind 6 Monate vor der ersten Verhinderung gepflegt haben müssen, entfällt.
Leistungen der Kurzeitpflege können komplett in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.
Somit können die pflegenden Angehörigen bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beanspruchen. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3.539 Euro steigen.
5. Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen für Grundpflege, für soziale Betreuung und - soweit während des Besuchs erforderlich - auch für die medizinische Behandlungspflege von den Pflegekassen übernommen.
Ab 01.01.2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad 1 | * € | |
Pflegegrad 2 | 689 € | |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
*) Kostenerstattung im Rahmen des Entlastungsbetrages möglich.
6. Ergänzende Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Die Pflegekassen leisten für einen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsbedarf als Grundbetrag bis zu 125 € je Kalendermonat ab Pflegegrad 1.
Die Beträge sind zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung, wie
Außerdem ist die Ausweitung der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen um max. 40 % des Pflegesachleistungsbetrags (ambulante Pflege) möglich.
7. Pflegehilfsmittel / technische Hilfen / Umbaumaßnahmen
Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt um:
Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung werden Zuschüsse bis zu 4.000 € je Maßnahme gewährt. Die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung ist dabei insgesamt als Verbesserungsmaßnahme zu werten und nicht in Einzelschritte aufzuteilen. Bei der Höhe des Zuschusses werden die Einkommensverhältnisse des Pflegebedürftigen berücksichtigt.
8. Stationäre Pflege
Die Pflegekassen zahlen nach den Pflegegrade für die Grundpflege, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege im Monat folgende Beträge:
Pflegegrad 1 | 125 * € | |
Pflegegrad 2 | 770 € | |
Pflegegrad 3 | 1.262 € | |
Pflegegrad 4 | 1.775 € | |
Pflegegrad 5 | 2.005 € |
* Kostenerstattung im Rahmen des Entlastungsbetrages möglich.